Impfpflicht-Impfzwang-Impfgeschädigte
Die bereits im Dezember 2019 beschlossene und im Januar 2024 wirksam werdende Streichung der §§ 60 ff des IfSG wirft Fragen auf – in dieser Norm sind die Schadensersatzregelungen im Falle von Impfschäden formuliert. Ist die Entschädigung dort noch detailliert geregelt, bliebe künftig nur noch der neue § 24 des SGB XIV(Link ist extern) als Anspruchsgrundlage gegenüber dem Staat, wenn infolge einer Impfung oder anderen Maßnahme der Prophylaxe ein Schaden entsteht.
§ 56 IfSG wurde bereits mit Gesetz vom 10.02.2020 geändert und führt den mittelbaren Impfzwang ein (unterstrichene Formulierungen wurden hinzugefügt) – siehe bei buzer.de(Link ist extern)
Alte Fassung
(1) 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
2 Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
Neue Fassung
(1) 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
2 Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
3 Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
Impfzwang oder Impfpflicht
Zwei Worte, zwei Bedeutungen. Beide Begriffe haben ihre Eigenarten. Die Pflicht ist ein Begriff, der auch moralisch beladen ist: „Pflicht ist eine Aufgabe, die jemandem aus ethischen, moralischen, religiösen Gründen erwächst und deren Erfüllung er sich einer inneren Notwendigkeit zufolge nicht entziehen kann oder die jemandem obliegt, die als Anforderung von außen an ihn herantritt und für ihn verbindlich ist." Wer eine Pflicht nicht erfüllt, begeht eine Pflichtverletzung. Dennoch könnte man bei der Pflicht noch annehmen, dass andere oder die Gesellschaft die Nichterfüllung vielleicht missbilligen – aber sonst keine Konsequenzen drohen.
Impfzwang beinhaltet den Zwang – also bereits eine starke Form der Gewalt.
Die Rechtsphilosophie des Strafrechts unterscheidet zwischen der willensbrechenden Gewalt und der willensbeugenden Gewalt. Die willensbrechende Gewalt nennt sich „vis absoluta". Sie wäre dann gegeben, wenn einem Menschen mit Unterbindung seiner Gegenwehr (durch Kraft oder unter Zuhilfenahme von Drogen) ein Impfstoff injiziert würde.
Demgegenüber ist die „vis compulsiva" die willensbeugende Gewalt.
Die Willensbeugung erfolgt hier in einer Weise, dass das Opfer zwar noch die Möglichkeit hat, seine Willensbetätigung zu entscheiden (keine Impfung vornehmen zu lassen) – dann aber angedrohte Konsequenzen definitiv zu erleiden haben wird.
Wie an der Regelung des § 56 IfSG zu sehen ist, hat ein Nichtimpfen oder die Nichtbeachtung einer Prophylaxe-Empfehlung möglicherweise existenzielle Konsequenzen:
Betroffene können ein Berufsverbot erleiden oder es kann ihnen die Absonderung drohen, ohne dass sie eine Entschädigung erhalten. Verkürzt: Wer sich nicht impft und deshalb ein Berufsverbot erleidet, verliert seine Lebensgrundlage.
Hört auf Angst zu schüren und Leitmedien wie der hiesigen öffentlich rechtlichen ARD,ZDF immer und immer wieder die Möglichkeit zu geben, die Bevölkerung zu verunsichern, ihnen Schuldige zu präsentieren und in die Spritze zu treiben.
Die Impfpflicht ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz, das die körperliche Unversehrtheit garantiert. Weil die sich derzeit am Markt befindlichen Injektionsstoffe gegen COVID nicht regulär zugelassen sind, sondern weiterhin experimentellen Charakter haben, handelt es sich auch um eine Missachtung des 1947 verabschiedeten Nürnberger Kodex.
Es ist ein Verbrechen Menschen gegen COVID zu impfen, die keine Einsicht haben, was hier gerade passiert.
Wir sprechen dabei von unseren Kindern.
Die Corona-Krise ist also längst keine gesundheitliche mehr, sondern eine gesellschaftliche.
Dabei hält das Angst-Killervirus-Impf-Narrativ die Pandemie künstlich aufrecht und treibt die Menschen in die Impfpflicht. Demgegenüber ist das „Unser Immunsystem ist stark genug"-Narrativ die menschlichere Alternative, die das Vertrauen auf unsere natürlichen Abwehrkräfte stärkt.
So eine Kultur muss vorherrschen und keine andere.
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